Satzung „INO-Industriekulturregion Nordbayern e.V.“

Stand: 14. Juli 2023

Satzung
INO – Industriekulturregion Nordbayern e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen INO – Industriekulturregion Nordbayern. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Thurnau
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein INO – Industriekulturregion Nordbayern e.V. mit Sitz in Thurnau setzt sich für die Erforschung, Vermittlung und Gestaltung von Industriekultur im nordbayerischen Raum ein. In diesem Sinn verfolgt der Verein die nach § 2 Abs. 2 festgelegten Zwecke und Ziele.

(2) Zweck und Ziele des Vereins sind
– die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
– die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
– die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO)
– die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
– die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO);
– die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO);
– die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)
– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)

Diese Zwecke werden vor dem Hintergrund des Vereinszwecks, der Erforschung, Vermittlung und Gestaltung von Industriekultur im nordbayerischen Raum (vgl. § 2 (1)), beispielsweise erfüllt durch:
– die Förderung und Realisierung von Ausstellungen und Vermittlungsangeboten
– Angebote zur partizipativen Gestaltung der Industriekulturregion für die Bevölkerung
– Maßnahmen zur Erschließung der gesellschaftlichen Relevanz der regionalen Industrie in Geschichte und Gegenwart
– Maßnahmen zur Aufwertung und Pflege von industriekulturellen Standorten, Initiativen und zugehörige Einrichtungen (Museen)
– Maßnahmen und Projekte zur touristischen Aufwertung unter Einbeziehung industriekultureller Denkmäler in Nordbayern
– die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Innovation sowie von studentischen Projekten und des Wissenstransfers im Bereich Industriekultur in die Gesellschaft – Projekte zur Inklusion und Integration und zur Gestaltung des demographischen Wandels
– die Zusammenarbeit und Vernetzung mit staatlichen, kommunalen und privaten Organisationen, insbesondere im Bereich der Kultur-, Heimat- und Denkmalpflege sowie des Natur- und Landschaftsschutzes (z. B. Kooperationspartnerschaften)
– die Förderung und Entwicklung der regionalen Identität und des Heimatbewusstseins
– die Unterstützung der interkommunalen, grenzüberschreitenden und internationalen Zusammenarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Thurnau dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinen Anspruch auf Rückgewährung von erbrachten Leistungen.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie jede Personen-Handelsgesellschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts werden, die sich den Aufgaben des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, in ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag auf Verlangen des Beitrittswilligen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung gemäß Absatz (2).

(4) Persönlichkeiten, die sich um die Industriekulturregion Nordbayern besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beitragspflichten befreit.

(5) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit, bei Personen-Handelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts mit deren Auflösung, ferner bei juristischen Personen, Personen-Handelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse,
2. durch Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären ist,
3. durch Ausschluss.

(6) Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob geschädigt oder seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht erfüllt hat, aus dem Verein ausschließen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Mitgliederversammlung anrufen; darauf ist er in dem Ausschlussbescheid hinzuweisen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung (§ 6),
• der Vorstand (§ 7),
• der Beirat (§ 8),
• besondere Vertreter (§ 9).

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind abschließend:
1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 7.
2. Die Wahl der Mitglieder des Beirats nach Maßgabe des § 8 Abs. 3.
3. Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands.
4. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts zum Wirtschaftsplan des laufenden Jahres.
5. Wahl und Bestellung sowie Abberufung von bis zu zwei Rechnungsprüfern sowie Entgegennahme deren Berichte zur Rechnungslegung des abgelaufenen Jahres.
6. Die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder von dem Beirat unterbreitet werden.
7. Entscheidungen über die Änderung der Satzung, einschließlich der Zweckänderung des Vereins.
8. Entscheidungen über die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
9. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe von Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungsmodalitäten werden mündlich in der Sitzung festgelegt.

(4) In welcher Weise juristische Personen, Personen-Handelsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in der Mitgliederversammlung vertreten werden, regelt das Innenrecht des jeweiligen Mitglieds. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts haben jedoch einen Vertreter zu benennen. Erscheint keine Person, die nach dem Innenrecht des jeweiligen Mitglieds bzw. als benannter Einzelvertreter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts legitimiert ist, kann sich das Mitglied – wie auch jede natürliche Person als Mitglied – durch schriftliche Vollmacht nur durch ein weiteres Mitglied des Vereins in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.

(5) Über die Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied des betreffenden Organs hat das Recht auf Einsichtnahme.

(6) Für alle Anwendungsfälle der Bestimmung von Abstimmungsmehrheiten in dieser Satzung sind unter „abgegebenen Stimmen“ die anwesenden oder wirksam vertretenen Stimmen zu verstehen, die sich nicht eines Votums enthalten haben.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen, nämlich
1. einem Vorsitzenden
2. seinen beiden Stellvertretern,
3. einem Schatzmeister,
4. einem Schriftführer und
5. bis zu vier Beisitzern.
Gesetzte Mitglieder des Vorstandes sind der Direktor / die Direktorin des Instituts für Fränkische Landesgeschichte der Universitäten Bamberg und Bayreuth, die Leiterin / der Leiter des Museums Industriekultur Nürnberg, die Leiterin / der Leiter des
Industriemuseums Lauf. Diese gesetzten Mitglieder zählen zum vertretungsberechtigten Vorstand und sind ins Vereinsregister einzutragen.
Die drei gesetzten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorstandsposten gewählt.

(2) Der Vorstand führt nach § 26 BGB die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten oder dem Beirat zugewiesen sind. Das Weitere regelt – bei Bedarf – eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall kann er durch seine Stellvertreter vertreten werden.

(4) Für die Sitzungen des Vorstands gelten § 6 Abs. 2 letzter Satz, Absätze 3, 5 und 6 dieser Satzung entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.

(5) Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen, deren Besetzung und Aufgabenstellung regeln und ihnen Beschlusszuständigkeiten übertragen im Rahmen der Zuständigkeiten des Vorstands.

(6) Sollte eines der drei gesetzten Vorstandsmitglieder nicht für Vorstandsposten zur Verfügung stehen, wird ein weiteres Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(7) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Abstimmung des Vorschlags des Vorstands en bloc ist möglich.

Die Wahl kann in geheimer oder in offener Abstimmung erfolgen, wenn nicht mehrheitlich die anwesenden Stimmberechtigten widersprechen. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt, wenn diese nicht bis zum Ablauf der Amtszeit durchgeführt worden ist. Scheiden einzelne, nicht gesetzte Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.

(8) Eilentscheidungen kann der Vorstand im schriftlichen Umlaufverfahren treffen.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat des Vereins besteht aus bis zu 20 Personen. Sie sind auf den gleichen Zeitraum wie der Vorstand bestellt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der Vorsitzender des Beirats ist.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand soll bei der Abgabe seines Vorschlages und die Mitgliederversammlung soll bei der Durchführung der Wahl folgende Institutionen berücksichtigen:

– die beteiligten bayerischen Bezirke
– die nordbayerischen Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,
– die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw)
– die Europäischen Metropolregion Nürnberg
– Vertreterinnen bzw. Vertreter von nordbayerischen Museen oder deren Trägern
– Vertreterinnen bzw. Vertreter industriekultureller Initiativen im In- und Ausland
– Vertreterinnen bzw. Vertreter von Gebietskörperschaften
– Gewerkschaften
– Tourismusverbände
– die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen
– Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Als weitere Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens (insbesondere Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, Kunst und Kultur, Medien, Freizeit und Tourismus), vorgeschlagen und gewählt werden.

(3) Der Beirat entwickelt Leitbilder und Vorschläge für Handlungsschwerpunkte im Rahmen der satzungsmäßigen Ziele des Vereins.

(4) Die Mitglieder des Beirats beraten ferner die Mitgliederversammlung und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Der Beirat kann Vorschläge für den Jahresplan des Vereins unterbreiten, der in der Regel vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand aufgestellt wird.

(6) Zu den Sitzungen des Beirats werden die Mitglieder des Vorstands eingeladen. Für die Sitzungen des Beirats gelten im Übrigen § 6 Abs. 2 letzter Satz, Absätze 3, 4 letzter Satz, 5 und 6 dieser Satzung entsprechend.

§ 9 Besondere Vertreter

(1) Für den Verein können bis zu zwei Besondere Vertreter (gemäß § 30 BGB) bestellt werden. Sie werden auf Vorschlag der / des Vorsitzenden durch den Vorstand eingesetzt bzw. abberufen. Ihre Amtszeit entspricht stets der des Vorstands. Diese Besonderen Vertreter sollen insbesondere für verwaltungsmäßige, organisatorische, fachliche und mediale Angelegenheiten zuständig sein. Das genaue Tätigkeitsfeld der Besonderen Vertreter definiert der Vorstand schriftlich und per Beschluss in einer Tätigkeitsbeschreibung. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die eigenverantwortliche Umsetzung der im Vorstand beschlossenen Einzelprojekte. Sie sind zur Vertretung des Vereins je allein berechtigt; die Vertretungsmacht des Vorstands wird dadurch nicht berührt. Einem der Besonderen Vertreter kann vom Vorstand die Rolle des Geschäftsführers zugewiesen werden. Die Besonderen Vertreter vertreten sich gegenseitig.

(2) Die besonderen Vertreter werden zu allen Sitzungen des Vorstands, des Beirats und zur Mitgliederversammlung eingeladen. Sie haben Vorschlags- und Stimmrecht.

(3) Wird der Verein von Dritten wegen eines durch die Tätigkeit eines besonderen Vertreters entstandenen Schadens berechtigt in Anspruch genommen oder entsteht dem Verein unmittelbar durch die Tätigkeit eines besonderen Vertreters ein Schaden, findet ein Regress gegenüber dem besonderen Vertreter nur in dem Umfang statt, in welchem ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Regress zu nehmen befugt wäre.

§ 10 Wirtschaftsführung

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden, Projektbeiträge und sonstige Zuwendungen,
3. sonstige Erträge.

(2) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(3) Der Verein führt die Geschäfte nach Maßgabe eines Jahresplans, der in der Regel vor Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand aufgestellt wird.

(4) Die Rechnungsprüfung wird durch zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Rechnungsprüfer durchgeführt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Prüfung.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins; Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder eine Zweckänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die European Route of Industrial Heritage (ERIH). Diese hat das Vermögen nach Möglichkeit für die Förderung der in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.

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